Eine Kinderwunschbehandlung verschlingt einiges an Geld. Dabei sind die Preise für die Leistungen verschieden. Die Kosten hängen von der Methode, der Anzahl der Zyklen und den eingesetzten Medikamenten ab. Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernehmen zwar in vielen Fällen einen Teil der anfallenden Kosten, meist aber nicht die Kosten komplett. In aller Regel müssen Sie daher einen Teil der Gesamtkosten selbst tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen und je nach Bundesland bezuschusst der Staat die Behandlung. Erfahren Sie hier mehr zu den Erstattungsmöglichkeiten im Fall einer Kinderwunschbehandlung.

Kosten einer Kinderwunschbehandlung
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Die Krankenkassen zahlen nur einen Teil der Kosten einer Kinderwunschbehandlung. Klären Sie daher unbedingt vorab, wieviel Sie selbst bezahlen müssen.

Unter welchen Voraussetzungen erstattet die Krankenkasse die Hälfte der Kosten?

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse zur Übernahme der Hälfte der entstehenden Kosten verpflichtet. Voraussetzungen nach §27a Sozialgesetzbuch V sind, dass

  • die Frau zwischen 25 und unter 40 Jahre alt ist,
  • der Mann unter 50 Jahre alt ist und
  • das Paar verheiratet ist.

Nach den „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ nach §121a SBG V muss vor der Durchführung von Maßnahmen der HIV-Status beider Ehegatten bekannt sein. Wenn Sie HIV-positiv sind, können Sie dennoch eine Kinderwunschbehandlung durchführen lassen. Es gibt in Deutschland einige Zentren, die auf die Behandlung HIV-positiver Frauen und/oder Männer spezialisiert sind. Die Kosten für die Behandlung müssen Sie üblicherweise selbst tragen.

Sie sind privat versichert? Dann ist es besonders wichtig, die Kostenübernahme der Behandlungsschritte vorab zu klären. Denn je nach Krankenversicherung gelten keine festen Grenzen zur Kostenübernahme, wie Alter oder Anzahl der Versuche. Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss die Ursache für die Unfruchtbarkeit bei dem bei dieser Krankenkasse versicherten Partner eines unfruchtbaren Paares liegen. Andernfalls ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen.

Welche Kosten der Kinderwunschbehandlung trägt die Krankenkasse?

Vor der Kinderwunschbehandlung müssen Sie Ihrer Krankenkasse einen Behandlungsplan zur Genehmigung vorlegen. Darin ist die geplante Behandlung mit allen anfallenden Kosten aufgeführt. Für die Kostenaufstellung wird ein IVF-Zyklus (IVF = In-Vitro-Fertilisation) mit 2.000 bis 3.000,- Euro veranschlagt. Die Behandlungskosten für einen ICSI-Zyklus (ICSI = Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) fangen bei rund 4.000,- Euro an. Eine intrauterine Insemination (IUI) ist mit Kosten zwischen 300,- und 900,- Euro deutlich günstiger.

Wichtig ist, dass die Krankenkasse nur eine gewisse Anzahl an Versuchen bezuschusst. So übernimmt sie nur drei Behandlungszyklen einer IVF oder ICSI. Bei der Insemination werden die Kosten anteilig für bis zu acht Zyklen übernommen. Außerdem zahlen die Kassen die Hälfte der Kosten für drei Zyklen Insemination mit vorausgehender hormoneller Stimulation. Die Kosten für darüberhinausgehende Versuche müssen Sie also komplett selbst tragen.

Folgt aus der Behandlung die Geburt eines Kindes, hat ein Paar nochmals Anspruch auf die Kostenerstattung, wenn es ein weiteres Kind möchte. Eine Behandlung, nach der Sie schwanger werden, es aber nicht zur Geburt des Kindes kommt, wird nicht gezählt. In diesem Fall steht dem Paar die Erstattung eines weiteren Versuchs zu.

Erstattung Kosten Kinderwunschbehandlung
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Die Leistungen der einzelnen Krankenkassen unterscheiden sich zum Teil sehr stark. Unter Umständen kann sogar ein Wechsel zu einer anderen Kasse sinnvoll sein.

Was zahlt die Krankenkasse nicht?

Meist zahlt die Krankenkasse nur Standardleistungen. Ihr Kinderwunschzentrum wird Ihnen unter Umständen weitere Methoden anbieten. Die Kosten dafür müssen Sie vorwiegend selbst tragen. Zu den Maßnahmen, die nicht übernommen werden, gehören zum Beispiel

  • der Blastozystentransfer,
  • das Assisted Hatching und
  • das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen (ausgenommen bei schweren Erkrankungen mit geplanter keimzellschädigender Therapie, siehe Beschluss vom Bundesrat, 12.04.2019: „Versicherte haben seit 01.05.2019 Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.“).

Das sogenannte Assisted Hatching ist eine Laserschlüpfhilfe, damit der Embryo die Blastozyste verlassen und sich in der Gebärmutter einnisten kann.

Nach einer früheren Sterilisation übernehmen die Krankenkassen in der Regel nicht die Kosten für die Kinderwunschbehandlung. Gleiches gilt für die Befruchtung mit Fremdsamen. Fragen Sie dennoch bei Ihrer Krankenkasse nach. Gegebenenfalls übernimmt diese die Kosten für Teile des Behandlungsplans, beispielsweise die Voruntersuchungen oder Maßnahmen, um die Schwangerschaft zu unterstützen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich teilweise erheblich. Einige Krankenkassen gehen freiwillig über den Leistungskatalog hinaus und erstatten mehr Kosten oder sind flexibler bei der Altersgrenze. Beispielsweise bei Frauen über 40 Jahre macht es Sinn, sich bei der Krankenkasse zu informieren und gegebenenfalls über einen Wechsel der Kasse nachzudenken.

Weitere finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder

Eine weitere finanzielle Unterstützung bei Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch besteht durch Bund und Länder. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Bundesland, in dem Sie leben, sich an den Kosten beteiligt. Ist dies der Fall, bezuschusst auch der Bund die künstliche Befruchtung. Mit dem sogenannten „Förder-Check“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie heraus, ob diese Option der Kostenbeteiligung gegebenenfalls für Sie besteht.

Besondere Unterstützung der Kinderwunschbehandlung in Nordrhein-Westfalen ab 30.08.2019

Nordrhein-Westfalen nimmt ab 2019 erstmalig am Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion teil.1

Bei den verheirateten Paaren übernimmt NRW künftig gemeinsam mit dem Bund die Hälfte des Eigenanteils, der den Paaren nach Abzug der Kassenleistung bleibt. Unverheiratete Paare können die Förderung beantragen, wenn sie in einer verfestigten, nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Sie werden von Bund und Land gemeinsam unterstützt und erhalten für den 1. bis 3. Versuch hierfür 25 % und für den 4. Versuch bis zu 50 % ihres Eigenanteils.

Die Förderung erhalten antragstellende Paare, sofern

  • das Paar seinen Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat,
  • das Paar sich einer IVF- oder ICSI-Behandlung unterzieht,
  • das Paar die Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllt.

In jedem Fall beträgt die Förderung jedoch höchstens für den 1. bis 3. Behandlungszyklus:

  1. IVF-Behandlung jeweils bis zu 800,- Euro des Eigenanteils
  2. ICSI-Behandlung jeweils bis zu 900,- Euro des Eigenanteils

Für den 4. Behandlungszyklus:

  1. IVF-Behandlung jeweils bis zu 1.600,- Euro des Eigenanteils
  2. ICSI-Behandlung jeweils bis zu 1.800,- Euro des Eigenanteils

Weitere Informationen, Möglichkeiten zur Beantragung und verschiedene Dokumente zum Download finden Sie auf der Website des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.

Referenz

  1. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Nordrhein-Westfalen (Assistierte-Reproduktions-Richtlinie). Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, 30. August 2019.