Innerhalb des bewilligten Kosten- und Behandlungsplans übernehmen die Krankenkassen gemäß § 27a SGB V mindestens 50 Prozent der Progesteron- und Arzneimittel-Kosten. Zusätzlich gibt es die Förderung der Bundesländer. Erstattet werden nur Progesteron-Präparate, die für die Kinderwunschtherapie offiziell zugelassen sind.

Ab einem positiven Schwangerschaftstest (ca. 4. SSW) übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Progesteron auch bis zur 12. Schwangerschaftswoche zu 100 Prozent. Dies gilt beispielsweise für vaginale Weichkapseln, sofern das Progesteron auch weiterhin ärztlich verordnet wird. Für Kinderwunschtherapie zugelassene Progesteron-Präparate darf der Arzt somit auf dem „rosa“ Kassenrezept weiterverordnen.

Diese Möglichkeit, Progesteron auf Kassenrezept bis zur 12. SSW verordnet und somit erstattet zu bekommen, gilt ab dem positiven Schwangerschaftstest für alle gesetzlich Krankenversicherten, sofern sie durch eine assistierte Reproduktionstherapie schwanger geworden sind.

Die folgende Abbildung und das zugehörige Dokument zeigen die Kostenübernahme von Progesteron durch die Krankenkasse und ab wann für die Therapie zugelassene Progesteron-Präparate auch für Selbstzahler erstattet werden können.

Erstattung Kosten Kinderwunschbehandlung

Progesteron in der Kinderwunschbehandlung

Für das Gelingen einer künstlichen Befruchtung spielen auch Medikamente und vor allem der Einsatz von Hormonen eine bedeutende Rolle. Eine besondere Funktion hat die Therapie mit dem Gelbkörperhormon (Progesteron). Nachdem bei der Hormonstimulation zunächst die Eizellen mit den sogenannten Gonadotropinen zum optimalen Wachstum angeregt werden, sorgt das Progesteron nach der intensiven Eierstock-Stimulation für den Erhalt der aufgebauten Gebärmutterschleimhaut und damit für die wichtigste Voraussetzung einer Schwangerschaft. Denn nur wenn die Gebärmutterschleimhaut ausreichend aufgebaut ist, kann sich eine befruchtete Eizelle in ihr einnisten.

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